Studienordnung
für den Diplomstudiengang Meteorologie
an der Ludwig-Maximilians-Universität München
vom 31. Mai 1995
modifiziert entsprechend der Satzungsänderung
vom 11. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Studienordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Ziele des Studiums
§ 3 Allgemeine Inhalte des Studiums
§ 4 Studiendauer
§ 5 Studienvoraussetzungen
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Gliederung des Studiums
§ 8 Unterrichtsformen
§ 9 Studienumfang
§ 10 Inhalte des Grundstudiums
§ 11 Studienplan für das Grundstudium
§ 12 Inhalte des Hauptstudiums
§ 13 Studienplan für das Hauptstudium
§ 14 Leistungsnachweise
§ 15 Prüfungen
§ 16 Studienberatung
§ 17 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Vorab wird betont, daß im Folgenden Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gemeint sind. Wenn der größeren Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber dennoch wie üblich ausschließlich die kürzere männliche Form benutzt wird, so seien ausdrücklich Kandidatinnen, weibliche Vorsitzende des Prüfungsausschusses, (Honorar- oder außerplanmäßige) Professorinnen, Beisitzerinnen, Prüferinnen usw. eingeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungs-ordnung für den Studiengang Meteorologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Januar 1995 (KWMBl II S. 372) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums im Diplomstudiengang Meteorologie an der Ludwig-Maximilians-Universität.

§ 2 Allgemeine Ziele des Studiums

(1) 1Das Studium bereitet auf die Tätigkeit eines Diplom-Meteorologen in forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor. 2Wie Physiker sind Meteorologen auf den verschiedensten Forschungsgebieten an staatlichen, halbstaatlichen und privaten Instituten tätig. 3Berufliche Verwendung findet sich für sie beim Deutschen Wetterdienst, beim Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr, bei Wetterberatungsfirmen, bei Luftverkehrsunternehmen, bei Umweltämtern, bei Ingenieurfirmen, bei Energieversorgungsunternehmen, bei der Chemischen Industrie, bei Versicherungen u.a. 4Diese Tätigkeiten umfassen zahlreiche Aufgabenbereiche auch interdisziplinärer Natur, bei denen physikalische Denk-, Meß- und Auswertemethoden angewendet werden, wie z.B. in der Ökologie, Geophysik, Ozeanographie, Atmosphärenchemie, Geochemie, Medizin, Datenverarbeitung. 5Die bestandene Diplom-Hauptprüfung im Studiengang Meteorologie ist Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst vor der Laufbahn im höheren Dienst beim Deutschen Wetterdienst oder beim Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr.

(2) 1Die Meteorologie ist ein Teilgebiet der Physik. 2Mit Vorrang werden in der Meteorologie Strömungsdynamik und Physik von Strahlungsprozessen betrieben. 3Wie auch sonst in der Physik gibt es einen theoretisch orientierten Zweig, die Theoretische Meteorologie, der stark mathematisiert ist, und einen an der Beobachtung orientierten Zweig.

(3) Im Verlauf des Studiums sollen folgende grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden:

(4) Die Fakultät für Physik verleiht für die Ludwig-Maximilians-Universität auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Diplom-Hauptprüfung gemäß § 2 der Prüfungsordnung den akademischen Grad "Diplom-Meteorologin Univ." bzw. "Diplom-Meteorologe Univ." (abgekürzt "Dipl.-Met. Univ.").

§ 3 Allgemeine Inhalte des Studiums

1Die Atmosphäre mit Land, Ozean, Eis und Vegetation ist ein System, das sich mit physikalischen Gesetzmäßigkeiten erfassen läßt. 2Zu diesem System gehören

3Zum Studium gehört das Erlernen des Umgangs mit Meßgeräten und der Erwerb von Kenntnissen über Meßmethoden (In-situ- und Fernerkundungsmethoden)

4Die Mathematik und die Physik sind Voraussetzung und Grundlage für Beschreibung und zum Verständnis meteorologischer Probleme und Zusammenhänge.

§ 4 Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der mündlichen Prüfung neun Fachsemester.

(2) Die Studienordnung einschließlich der Studienpläne (§ 11, § 13) ist so gestaltet, daß die Leistungsnachweise (Scheine), die bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplom-Hauptprüfung vorzulegen sind, innerhalb der in § 3 der Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Zeiträume erworben werden können und die Diplom-Hauptprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

§ 5 Studienvoraussetzungen

(1) Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium.

(2)1Gute Kenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Laufe des Studiums als unentbehrlich.2Ebenso wichtig ist, daß spätestens im Laufe des Studiums der Umgang mit wenigstens einer höheren Programmiersprache erlernt wird.

§ 6 Studienbeginn

(1) 1Das Lehrangebot für das Studium der Meteorologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester abgestellt. 2Der Beginn im Sommersemester führt in aller Regel zu einer Verlängerung des Studiums um ein Semester und wird daher nicht empfohlen.

(2) 1Vor Beginn der Vorlesungen des Wintersemesters wird für Studienanfänger im Diplomstudiengang Physik ein "Wiederholungskurs in Schulmathematik" angeboten. 2Da die Anforderungen im Grundstudium für die Studiengänge Physik und Meteorologie weitgehend identisch sind, empfiehlt sich der Besuch dieses Wiederholungskurses auch für Studenten der Meteorologie. 3Der Kurs erstreckt sich über zwei Wochen; er umfaßt Vorlesungen und Übungen. 4Als Ergänzung der Physikvorlesungen des ersten Studienjahres ist der Besuch der Vorlesungsreihe "Mathematische Ergänzungen zur Vorlesung Physik I bzw. Physik II" ratsam.

§ 7 Gliederung des Studiums

(1) 'Das Studium gliedert sich in ein in der Regel dreisemestriges Grundstudium mit Pflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 69 Semesterwochenstunden (SWS) sowie in ein in der Regel sechssemestriges Hauptstudium mit Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs im Umfang von 80 Semesterwochenstunden.'

(2) 1Das Grundstudium sowie die ersten fünf Semester des Hauptstudiums dienen der Vermittlung der Lehrinhalte im Sinne einer breit angelegten Grundlagenausbildung. 2Das letzte Semester im Rahmen des Hauptstudiums ist für die Anfertigung der Diplomarbeit sowie die Ablegung der mündlichen Prüfungen der Diplom-Hauptprüfung vorgesehen.

(3) 1Im Grundstudium werden die Grundlagen der Meteorologie erlernt. 2Das Grundstudium ist stark durch die Vermittlung der grundlegenden Inhalte der klassischen Physik und der Mathematik geprägt, denn eine erfolgreiche Tätigkeit in der Meteorologie ist nur auf der Basis guter Physik- und Mathematikkenntnisse möglich. 3Die während des Grundstudiums zu besuchenden Vorlesungen und Übungen in Mathematik und in experimenteller und theoretischer Physik entsprechen daher denjenigen, die auch für Studenten der Physik vorgesehen sind.

(4) 1Das Hauptstudium dient der fachspezifischen Ausbildung in Meteorologie und umfaßt sowohl die theoretischen Ansätze, Denkweisen und Methoden und deren Anwendung im Rahmen numerischer Modelle als auch generell die meteorologischen Phänomene und Strukturen. 2Da viele moderne Entwicklungen in der Meteorologie ein besonders fundiertes mathematisches und physikalisches Wissen erfordern, sind Kenntnisse in diesen Fächern durch Lehrveranstaltungen, die vom Studenten ausgewählt werden können, schwerpunktweise zu vertiefen.

3Zum Hauptstudium gehört weiterhin der Erwerb von Kenntnissen im Wahlfach.

(5) Ein Anhaltspunkt für die Anordung der Lehrveranstaltungen in der Abfolge der Semester kann den Studienplänen (§ 11, § 13) entnommen werden.

§ 8 Unterrichtsformen

Bei der Vermittlung der Studieninhalte finden überwiegend folgende Lehrveranstaltungen Anwendung:

- Vorlesungen (V)
- Übungen (Ü),
- Seminare (S),
- Praktika (P),
- Exkursionen (E).

§ 9 Studienumfang

Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden ist dem folgenden nach Fächern und Studienabschnitten aufgegliederten Plan zu entnehmen:

Fachgebiet Grundstudium
(SWS)
Hauptstudium
(SWS)
Meteorologie 8 25-29
Theoretische Meteorologie - 23-27
Mathematik 24 6
Physik 37 10
Wahlfach - 12
Summe der SWS 69 80

§ 10 Inhalte des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium besteht aus grundlegenden Lehrveranstaltungen in Mathematik und in Experimental- und Theoretischer Physik; in der Meteorologie wird ein Überblick des Systems Atmosphäre gegeben.

(2) Die notwendigen methodischen und phänomenologischen Kenntnisse werden in den nachfolgend genannten Lehrveranstaltungen vermittelt:

1Die Pflichtlehrveranstaltungen in Mathematik - Vorlesungsreihe Mathematik für Physiker MP I A, MP I B, MP II A, MP III (oder entsprechende Veranstaltungen der Vorlesungsreihe Mathematik) - stellen mathematische Methoden und Schlußweisen bereit, die für physikalische wie auch für meteorologische Sachverhalte benötigt werden. 2Die Inhalte sind Analysis einer und mehrerer Veränderlicher, lineare Algebra, Theorie der gewöhnlichen Differentialgleichungen und Funktionentheorie.

1Die Vorlesungsreihe Physik I (P I), Physik II (P II), Physik III (P III) gibt einen Überblick über folgende Teilgebiete der Physik und die dabei angewandten Methoden: Mechanik, Elektromagnetismus, Wärme, Optik; sie führt außerdem in die Elemente und Vorstellungen der Theoretischen Physik ein. 2In den Praktikumskursen A und B wird in grundlegende physikalische Meßmethoden eingeführt, zur kritischen Analyse und Bewertung von Meßergebnissen angeleitet und Kenntnis und Erfahrung im Umgang mit Meßgeräten vermittelt.

Die Pflichtlehrveranstaltung in Theoretischer Physik I (Theoretische Mechanik, T I) beinhaltet die grundlegenden Begriffe, Zusammenhänge und Methoden der theoretischen Mechanik einschließlich ihrer Anwendungen; dabei wird insbesondere die mathematische Beschreibung physikalischer Zusammenhänge auf dem Gebiet der klassischen Mechanik und der Speziellen Relativitätstheorie behandelt.

 1Die Vorlesungen Meteorologie I, II, III machen mit den grundlegenden meteorologischen Phänomenen, Gesetzmäßigkeiten und Prozessen vertraut.

§ 11 Studienplan für das Grundstudium

Aus der nachfolgenden Empfehlung für einen sinnvollen Aufbau des Grundstudiums geht hervor, daß diejenigen Lehrveranstaltungen, in denen die für den erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden und in denen die für die Zulassung zu dieser Prüfung geforderten Leistungsnachweise (Scheine) zu erwerben sind, im Verlauf von drei Semestern besucht werden können.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung

Veranstaltungsart

SWS

Pflicht/
Wahlpflicht

1. Semester

Physik I (Mechanik, P I)

V + Ü1

6 + 2

P

Analysis I (MP I A)

V + Ü2

4 + 2

P

Lineare Algebra (MP I B)

V + Ü2

4 + 2

P

Meteorologie I

V + Ü3

2 + 1

P

Summe der SWS im 1. Semester

23

 

2. Semester

Physik II (Elektrizität und Wärme, P II)

V + Ü1

6 + 2

P

Praktikum Kurs A

P

5

P

Analysis II (MP II A)

V + Ü2

4 + 2

P

Meteorologie II

V+Ü3

2+1

P

Summe der SWS im 2. Semester

22

 

3. Semester

Physik III (Optik, P III)

V + Ü1

3 + 2

P

Theoretische Physik I (Theoretische Mechanik, T I)

V + Ü

4 + 2

P

Praktikum Kurs B

P

5

P

Mathematik III (MP III)

V + Ü2

4 + 2

P

Meteorologie III

V

2

P

Summe der SWS im 3. Semester

24

 

Diplom-Vorprüfung

Summe der SWS im Grundstudium

69

 

1In den Übungen zu den Veranstaltungen P I, P II und P III müssen insgesamt zwei Leistungsnachweise erworben werden; der Erwerb eines weiteren Leistungsnachweises ist freiwillig.

2In den Übungen zu den Veranstaltungen MP I A, MP I B, MP II A und MP III müssen insgesamt zwei Leistungsnachweise erworben werden; der Erwerb weiterer Leistungsnachweise ist freiwillig.

3In den Übungen zu den Vorlesungen Meteorologie I und II ist ein Leistungsnachweis zu erwerben; der Erwerb eines weiteren ist freiwillig.

§ 12 Inhalte des Hauptstudiums

(1) 1Das Hauptstudium besteht aus der grundlegenden Gesamtheit der meteorologischen Lehrveranstaltungen, dazu aus vertiefenden Veranstaltungen in Mathematik und Physik nach Wahl des Studenten sowie aus den Lehrveranstaltungen des Wahlfachs. 2Auch die Anfertigung der Diplomarbeit ist Teil des Hauptstudiums.

(2) 1Im Hauptstudium wird die Vielfalt meteorologischer Phänomene und Strukturen sowie der experimentellen und beobachtenden Verfahren vermittelt. 2In den Pflichtvorlesungen Theoretische Meteorologie I, II, III, IV wird die Dynamik der Atmosphäre im Rahmen verschiedener Modellvorstellungen und numerischer Lösungsansätze behandelt. 3Im meteorologischen Instrumentenpraktikum werden die physikalischen Grundlagen für die experimentellen Untersuchungen gelehrt. 4Die Pflichtvorlesungen Physik der Atmosphäre I, II, III und IV umfassen Inhalte von Wolkenphysik, Chemie der Atmosphäre, Aerosol, Strahlung, Grenzschichtmeteorologie, Biometeorologie, Ozeanographie und physikalischer Klimatologie. 5Ansonsten drücken sich die Inhalte der Veranstaltungen im Fach Meteorologie durch die Bezeichnungen der im Vorlesungsverzeichnis genannten Veranstaltungen aus.

6Vorlesungen über die Meteorologie spezieller Skalen und Prozesse behandeln Wetterbeobachtung und -besprechung, Datenanalyse und -anpassung, Turbulenz, Klimatologie.

7Vorlesungen über die Meteorologie spezieller Gebiete befassen sich mit den Tropen, den Polargebieten, dem Ozean, der Hohen Atmosphäre und der Grenzschicht.

8Vorlesungen bzw. Praktika über Meßgeräte, Fernerkundung, Feldmessung, Flugmeteorologie betreffen Verfahren der Datenerfassung und -analyse.

9Der Student hat die Möglichkeit, darüber hinaus unter den in den Sätzen 6 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen nach seinem persönlichen Interesse auszuwählen und beispielsweise einen Schwerpunkt in denjenigen Teilgebieten zu setzen, in denen er später seine Diplomarbeit anzufertigen wünscht.

10Bei der Auswahl ist jedoch darauf zu achten, daß im Fachgebiet "Theoretische Meteorologie" neben den Pflichtveranstaltungen Theoretische Meteorologie I, II, III und IV insgesamt Veranstaltungen in dem in § 9 bezeichneten Umfang besucht werden. 11Entsprechendes gilt für das Fachgebiet "Meteorologie" und die Pflichtveranstaltungen Physik der Atmosphäre I, II, II und IV. 12Die Veranstaltungen im Fachgebiet "Theoretische Meteorologie" sind im Vorlesungsverzeichnis mit "T" gekennzeichnet.

13Weitere Spezialvorlesungen und Seminare können sowohl der Erarbeitung von Literatur als auch der Vermittlung spezieller Fähigkeiten wie z.B. der Erstellung eines Modells oder dem Aufschließen einer Datenbasis dienen. 14Die Inhalte der Spezialvorlesungen gehen im allgemeinen über die Inhalte der in den Sätzen 2 bis 4 und 6 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen hinaus und ergänzen sie. 15Diese Veranstaltungen können auf die Diplomarbeit vorbereiten.

16Exkursionen ergänzen das Lehrangebot. 17An Exkursionen ist in dem in § 14 Satz 1 Nr. 3 der Prüfungsordnung bezeichneten Umfang teilzunehmen; die Teilnahme an weiteren, im Einzelfall angebotenen Exkursionen ist freiwillig.

18Im Meteorologischen Kolloquium wird für ein meteorologisch interessiertes Publikum über aktuelle Forschungsergebnisse berichtet.

(3) 1Im Fach Mathematik ist im Rahmen des Hauptstudiums an einer Veranstaltung für Fortgeschrittene teilzunehmen. 2In Frage kommen Gebiete wie numerische Mathematik, mathematische Statistik, Differentialgleichungen, Differentialgeometrie, Funktionalanalysis, partielle Differentialgleichungen u.a. 3Diese Gebiete können für spezielle meteorologische Untersuchungen von Bedeutung sein.

(4) 1Im Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung in Theoretischer Physik zu erwerben. 2In Betracht kommen hierfür die Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Physik II (T II, Elektrodynamik), Theoretische Physik IV (T IV, Statistik und Thermodynamik), Theoretische Physik VI (T VI, Hydrodynamik) oder andere Veranstaltungen aus dem Bereich der Theoretischen Physik. 3Will sich der Student im Rahmen der Diplom-Hauptprüfung im Fach Experimentalphysik prüfen lassen, sind Vorlesungen aus dem Bereich der Experimentalphysik zu besuchen.

(5) 1Das Wahlfach bietet die Möglichkeit einer inhaltlichen Ergänzung der meteorologischen Studieninhalte oder auch die eines inhaltlichen Gegenüber. 2Die Begegnung mit anderen Arbeitsmethoden und Denkweisen wird ermöglicht. 3Bereits allgemein zugelassen sind die Fächer Astronomie, Bodenkunde, Botanik, Geographie, Humanbiologie, Hydrologie, Informatik und Mathematik. 4Andere Wahlfächer können auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d der Prüfungsordnung zugelassen werden.

(6) 1Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums können bereits im Grundstudium besucht werden, soweit dies sinnvoll erscheint. 2Es empfiehlt sich, die einzelnen Teile der Vorlesung "Theoretische Meteorologie" in der aus dem Studienplan (§ 13) hervorgehenden Reihenfolge zu hören. 3Vor einem Besuch der Vorlesung "Fernerkundung" empfiehlt sich die Teilnahme an der Veranstaltung "Optik der Atmosphäre und Strahlung".

§ 13 Studienplan für das Hauptstudium

1Als Anhaltspunkt für eine mögliche Gestaltung des Hauptstudiums kann der folgende Plan dienen. 2Tatsächlich können die Studenten den Ablauf des Hauptstudiums unter Berücksichtigung des vorhandenen Lehrangebots und der Festlegungen in der Prüfungsordnung sowie in dieser Studienordnung frei gestalten.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

Pflicht/
Wahlpflicht

4. Semester

Theoretische Meteorologie I

V + Ü1

4 + 2

P

Meteorologisches Instrumentenpraktikum

V

4

P

Veranstaltung über Theoretische Physik
Oder
Veranstaltung über Mathematik

V + Ü

V + Ü

4 + 2

4 + 2

 

WP

Veranstaltungen aus dem Wahlfach

V/Ü/S

3

WP

Summe der SWS im 4. Semester

19

 

5. Semester

Theoretische Meteorologie II

V + Ü1

4 + 2

P

Physik der Atmosphäre I

V

4

P

Veranstaltung über Theoretische Physik2
Oder
Veranstaltung über Mathematik2

V + Ü

V + Ü

4 + 2

4 + 2

 

WP

Veranstaltungen aus dem Wahlfach

V/Ü/S

3

WP

Summe der SWS im 5. Semester

19

 

6. Semester

Theoretische Meteorologie III

V + Ü1

4 + 2

P

Physik der Atmosphäre II

V

4

P

Vorlesungen über Theoretische Physik oder über Experimentalphysik

V

4

WP

Veranstaltungen aus dem Wahlfach

V/Ü/S

3

WP

Summe der SWS im 6. Semester

17

 

7. Semester

Theoretische Meteorologie IV

V+Ü1

4+2

P

Physik der Atmosphäre III

V

4

P

Meteorologisches Seminar

S

2

P

Veranstaltungen aus dem Wahlfach

V/Ü/S

3

WP

Summe der SWS im 7. Semester

14

 

8. Semester

Physik der Atmosphäre IV

V

3

P

Meteorologisches Seminar

S

2

P

Meteorologische Exkursion oder Feldmeßpraktikum oder Praktikum an einer meteorologischen Institution (meist in der vorlesungsfreien Zeit)

E/P

6

P

Summe der SWS im 8. Semester

11

 

Diplomarbeit

Mündliche Diplom-Hauptprüfung

Summe der SWS im Hauptstudium

80

 

1In den Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Meteorologie I, II, III und IV sind insgesamt zwei Leistungsnachweise zu erwerben; der Erwerb weiterer Leistungsnachweise ist freiwillig.

2 soweit nicht bereits im 4. Semester besucht.

 

§ 14 Leistungsnachweise

(1) Im Grundstudium sind als Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

2 Übungen in Mathematik,
2 Übungen in Experimentalphysik,
1 Übung in Theoretischer Physik,
2 Physikalische Praktika,
1 Übung in Meteorologie

(2) 1Im Hauptstudium sind als Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Hauptprüfung nach Maßgabe des § 14 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der Prüfungsordnung Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

1 Meteorologisches Instrumentenpraktikum,
2 Übungen in Theoretischer Meteorologie,
2 Meteorologische Seminare,
1 Übung in Theoretischer Physik,
1 Übung in Mathematik,
1 Seminar oder 1 Übung im Wahlfach,
1 Meteorologische Exkursion oder Feldmeßpraktikum oder Praktikum an einer meteorologischen Institution.

2Um eine Eingrenzung des Stoffes der Prüfungen im Rahmen der mündlichen Diplom-Hauptprüfung zu ermöglichen, ist es ratsam, dem Prüfungsausschuß für die Diplom-Meteorologen-Prüfung mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung eine formlose Liste zu überreichen, aus der die in den Fächern Meteorologie und Theoretische Meteorologie besuchten Veranstaltungen hervorgehen.

§ 15 Prüfungen

1Für die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung sind Zulassung und Durchführung in der Diplomprüfungsordnung geregelt. 2Insbesondere sind dort die Prüfungsfristen, die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren, Umfang und Art der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Wiederholungsmöglichkeiten geregelt.

§ 16 Studienberatung

(1) 1Die zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden

- vor Studienbeginn,
- bei einem geplanten Wechsel des Studienganges,
- bei Fragen bezüglich Zulassungsbeschränkungen,
- vor einem Auslandsstudium.

(2) 1Die Studienfachberatung wird in Verantwortung der Professoren des Studienfaches Meteorologie durchgeführt. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden

- von Studienanfängern,
- bei Fragen zur Studienplanung, besonders bei Verzögerungen im Studienablauf durch längere Krankheit, Schwangerschaft u. a.,
- vor der Wahl von Studienschwerpunkten und der Diplomarbeit,
- nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, einzelne Leistungsnachweise zu erwerben,
- nach nicht bestandenen Prüfungen,
- bei einem geplanten Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs,
- vor der Aufnahme eines Studiums im Ausland bzw. nach der Rückkehr von einem Studienaufenthalt im Ausland.

(3) Der Prüfungsausschuß für den Diplomstudiengang Meteorologie ist zuständig und berät in allen Fragen zu Prüfungsangelegenheiten, wie z.B. der Genehmigung von besonderen Wahlfächern oder zur Anerkennung von Scheinen und Prüfungsleistungen.

§ 17 Schlußbestimmung

1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung mit der sich aus Satz 2 ergebenden Einschränkung in Kraft. 2Für Studenten, die das Studium im Diplomstudiengang Meteorologie vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben, gilt die Studienordnung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung weiter.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 20 Juni 2002 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 21. Juni 2002 Nr. I A 3 - H/432/02, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23. Oktober 2002 Nr. X/4-5e69el-10b/30 629).

München, den 11. November 2002

Professor Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 13. November 2002 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. November 2002 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November 2002.