Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Meteorologie
an der Ludwig-Maximilians-Universität München
vom 12. Januar 1995
modifiziert entsprechend der
Satzungsänderung
vom 11. November 2002

Aufgrund des Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Vorab wird betont, daß im folgenden Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gemeint sind. 2Wegen der größeren Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber dennoch wie üblich ausschließlich die kürzere männliche Form benutzt wird, so seien ausdrücklich Kandidatinnen, Studentinnen, weibliche Vorsitzende des Prüfungsausschusses, (Honorar- oder außerplanmäßige) Professorinnen, Beisitzerinnen, Prüferinnen usw. eingeschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Meteorologie. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach bekannten wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

§ 2 Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird für die Ludwig-Maximilians-Universität München von der Fakultät für Physik der akademische Grad "Diplom-Meteorologin Univ." bzw. "Diplom-Meteorologe Univ." (abgekürzt "Dipl.-Met. Univ.") verliehen.

§ 3 Studiendauer,Gliederung der Prüfung

(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungsphase für die Diplomprüfung neun Semester. 2Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 160 Semesterwochenstunden.

(2) 1Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. 2Sie beendet den ersten Studienabschnitt (das Grundstudium) und soll in der Regel unmittelbar nach dem dritten Semester abgeschlossen sein. 3Legt ein Student die Diplom-Vorprüfung, zu der er sich rechtzeitig ordnungsgemäß gemeldet haben muß, nicht bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 6. Semesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(3) 1Die Diplomprüfung (auch Diplom-Hauptprüfung) soll innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen sein. 2Sie besteht aus einer schriftlichen Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung und beendet den zweiten Studienabschnitt (das Hauptstudium). 3Legt ein Student die Diplom-Hauptprüfung, zu der er sich vor der ersten Teilprüfung und außerdem vor Beginn der Diplomarbeit ordnungsgemäß gemeldet haben muß, nicht bis zum Ende des 13. Semesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(4) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Absatzes 2 bzw. 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 2§ 6 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 ist entsprechend anwendbar. 3Die Frist für die Ablegung der Diplomprüfung gemäß Absatz 3 verlängert sich gegebenenfalls um die für die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung benötigten Semester.

(5) Ein Kandidat kann die Prüfungen auch nach kürzerer Studiendauer abschließen, sofern er die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen hat.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) 1Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen und für die Entscheidungen in Prüfungssachen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zuständig. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Physik aus dem Kreis der Professoren (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr.1 BayHSchLG) auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(3) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder spätestens eine Woche vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) 1Der Vorsitzende achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er regelt bei vorübergehender Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses die Stellvertretung und führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen des Prüfungsausschusses. 3Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 4Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich, spätestens bei der nächsten Sitzung, Kenntnis zu geben. 5Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen.

(5) 1Der Vorsitzende bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer. 2Die Prüfer sind aus dem Kreis der Professoren, Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren zu wählen. 3Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch anderen promovierten Personen, die entsprechend der Hochschulprüferverordnung vom 4. April 1989 (GVBl S. 125) in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigt sind, das Prüfungsrecht einräumen. 4Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung im Prüfungsfach oder eine entsprechende Hochschulabschlußprüfung bestanden hat und hauptberuflich an der Ludwig-Maximilians-Universität München tätig ist. 5Bei der Bestellung der Prüfer werden die Wünsche des Kandidaten nach Möglichkeit berücksichtigt; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. 6Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können den mündlichen Prüfungen beiwohnen.

(7) Der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung regelt sich für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer nach Art. 50 BayHSchG.

(8) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Artikel 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 5 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studiensemester im Diplomstudiengang Meteorologie an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.

(2) 1Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Die Gleichwertigkeit wird durch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) 1Studiensemester in benachbarten Fachrichtungen (insbesondere Physik, Geophysik und Ozeanographie) und dabei erbrachte Studienleistungen werden vom Prüfungsausschuß anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn im Rahmen einer Gesamtbewertung und Gesamtbetrachtung die Studienzeiten und die Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs an der Ludwig-Maximilians-Universität München im wesentlichen entsprechen.

(4) 1Diplom-Vorprüfungen in Meteorologie, die ein Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes insgesamt bestanden hat, werden anerkannt. 2Diplom-Vorprüfungen in Physik, Geophysik oder Ozeanographie und Vorprüfungen für das Lehramt an höheren Schulen in Physik oder Mathematik (sofern dabei Physik Prüfungsfach war) werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 3Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn sie Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung nach § 10 Abs. 2 sind; dies gilt nicht, wenn die in der Diplom-Vorprüfung nicht enthaltenen Fächer Gegenstand der Diplomprüfung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 sind. 4Für die nach Satz 3 notwendigen Ergänzungsleistungen finden die Bestimmungen über die Diplom-Vorprüfung sinngemäß Anwendung.

(5) 1Diplom-Vorprüfungen in Meteorologie, Physik, Geophysik, Ozeanographie und Mathematik (sofern dabei Physik Prüfungsfach war), die ein Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgelegt und insgesamt bestanden hat, werden auf Antrag anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.

(6) 1Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die der Kandidat im Rahmen einer Diplom-Vorprüfung erbracht hat, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Diplom-Vorprüfung, im Rahmen derer die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht wurde, als ganze nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfungsleistung erbracht wurde, z.B. wegen Fristablaufs oder Unterschleifs als nicht bestanden gewertet werden muß.

(7) 1Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung wird versagt, wenn

1. mehr als die Hälfte der Fachprüfungen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2) oder
2. die Diplomarbeit

anerkannt werden soll. 2Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.

(8) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, so wird im Fall der Diplom-Vorprüfung keine Gesamtnote nach § 11 Abs. 3 Satz 2 gebildet und im Prüfungszeugnis abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 lediglich der Vermerk "bestanden" aufgenommen; im Fall der Diplom-prüfung ist für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 11 Abs. 2 eine Note festzusetzen und nach Satz 1 und 2 zu verfahren.

(9) 1Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen einen angemessenen Zeitraum vor der Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. vor der Meldung zur Diplomprüfung beim Prüfungsausschuß einzureichen. 2Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 3Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an einer anderen Hochschule erworbenen Scheine erbracht. 4Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen hat der Student eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der er die Prüfungsleistungen erbracht hat, vorzulegen, aus der sich ergeben muß,

1. welchen Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern sich der Student im Rahmen der Diplom-Vorprüfung beziehungsweise der Diplomprüfung unterziehen mußte,
2. welchen Prüfungen er sich tatsächlich unterzogen hat,
3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls die Fachnote,
4. das der Bewertung zugrundeliegende Notensystem,
5. ob die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise Diplomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.

(10) 1In staatlich anerkannten Fernstudien verbrachte Studienzeiten und dabei erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, als Studienleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet; Artikel 81 Absatz 3 Satz 5 BayHSchG ist zu beachten. 2Bei der Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu berücksichtigen.

(11) Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag des Studenten angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums unter Berücksichtigung der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen.

(12) Für den Kandidaten günstige Entscheidungen nach Absätzen 2 bis 11 werden ihm nur auf Wunsch schriftlich mitgeteilt, ablehnende Entscheidungen sind ihm mit einer Begründung schriftlich bekanntzugeben.

§ 6 Versäumnis, Rücktritt,Täuschung, Ordnungsverstoß,Prüfungsmängel

(1) 1Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise als nicht bestanden erklärt werden, wenn

1. der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin, zu dem er sich angemeldet hat, nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung zurücktritt,
2. sich der Kandidat unerlaubter Hilfsmittel bedient oder eine Täuschung begangen hat,
3. sich der Kandidat eines Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat.

2§§ 3, 12, 16 und 19 bleiben unberührt.

(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage des Attests eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Arztes verlangt werden. 3Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. 5Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und im Falle der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) 1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß die Prüfung oder einzelne Teile derselben von einem bestimmten oder von allen Kandidaten wiederholt werden. 2Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen solche Anordnungen von Amts wegen nicht mehr getroffen werden.

§ 7 Regelung für Behinderte

1Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. 2Hierzu ist ein schriftlicher Antrag mit dem ärztlichen Attest an den Prüfungsausschuß notwendig.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 8 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit vollständiger Darstellung des Bildungsweges,
2. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung vom 10. Oktober 1978 (GVBl S. 712) in der jeweils geltenden Fassung,
3. das Studienbuch,
4. die Nachweise über die wenigstens mit der Note "ausreichend" oder als erfolgreich abgelegt bewerteten Studienleistungen in folgenden Übungen und Praktika:

a) 2 Übungen in Mathematik
b) 2 Übungen in Experimentalphysik
c) 1 Übung in Theoretischer Physik
d) 2 Physikalische Praktika
e) 1 Übung in Meteorologie;

die Art und die Anforderungen bestimmt die jeweilige Lehrperson zu Beginn der Lehrveranstaltung; der Versuch, die Nachweise zu erbringen, kann innerhalb der Frist des § 3 Absatz 2 beliebig oft wiederholt werden;

5. eine Erklärung darüber, welchen wissenschaftlichen Prüfungen sich der Kandidat bereits früher unterzogen und zu welchen er sich schon einmal gemeldet hat;
6. gegebenenfalls eine Liste der gewünschten Prüfer und des gewünschten Zeitpunkts der Prüfungen.

2Die Zeugnisse werden nach Beendigung der Prüfung zurückgegeben.

(3) 1Kann ein Kandidat die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2 in der vorgeschriebenen Weise nicht beibringen, so kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. 2Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 5.

(4) Der Kandidat muß bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung als Student für den Diplomstudiengang Meteorologie an der Universität München eingeschrieben sein.

§ 9 Zulassungsverfahren

(1) 1Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. 2Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt, bei Versagung der Zulassung unter Angabe der Gründe.

(2) 1Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Unterlagen nicht vollständig beigebracht werden oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Meteorologie, Physik oder in einem verwandten im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplom-Hauptprüfung im Studiengang Meteorologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder wenn der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist (Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG). 2Im Zweifel entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Kandidat die Diplom-Vorprüfung in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) 1Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die allgemeinen Grundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das anschließende spezielle Fachstudium (Hauptstudium) mit Erfolg zu betreiben. 2Die Diplom-Vorprüfung baut auf den Studieninhalten des ihr zugrundeliegenden Studienabschnittes (dem Grundstudium) auf.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:

1. Mathematik
2. Experimentalphysik
3. Theoretische Physik
4. Meteorologie.

(3) 1Die Prüfung dauert je Prüfungsfach etwa dreißig Minuten und soll innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein. 2Sie wird als Einzelprüfung unter Hinzuziehung eines Beisitzers durchgeführt.

(4) Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern sind jeweils in einem Protokoll festzuhalten, das vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet wird.

(5) 1Bei den Prüfungen sind nach Maßgabe der vorhandenen Plätze Studenten, die sich derselben Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörer zuzulassen. 2Der Prüfer hat dafür zu sorgen, daß durch die Öffentlichkeit der Prüfung keine Vor- oder Nachteile für den Prüfling entstehen. 3Die Öffentlichkeit gilt nicht für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.
(2) 1Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Um eine differenziertere Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Ziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. 3Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2Die Gesamtnote wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsfächern. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichen

4Es wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 12 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann in den Fächern, in denen sie wegen der Note "nicht ausreichend" nicht bestanden ist, wiederholt werden.

(2) Wird die Diplom-Vorprüfung nach § 6 als nicht bestanden erklärt, so entscheidet der Prüfungsausschuß, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist.

(3) 1Die Prüfung muß innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Exmatrikulation und Beurlaubung nicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß aufgrund eines vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrags wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 4§ 6 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 gelten entsprechend.

(4) 1Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist auf Antrag in höchstens zwei der vier Einzelprüfungen und nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung an, zulässig. 2Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

§ 13 Zeugnis

(1) 1Über die bestandene Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtbewertung enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erfüllt wurde.

(2) 1Ist die Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende dem Kandidaten hierfür einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Vorprüfung wiederholt werden kann. 2Auf Antrag erhält der Kandidat eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der vollständig erbrachten Prüfungsleistung in den einzelnen Fächern; diese Mitteilung muß die Feststellung enthalten, daß die Prüfung nicht bestanden wurde.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

III. Diplom-Hauptprüfung

§ 14 Zulassung

1Für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung gelten §§ 8 und 9 sinngemäß. 2Zusätzlich sind vorzulegen:

1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Diplom-Vorprüfung oder gegebenenfalls eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 12;
2. Nachweise über die wenigstens mit der Note "ausreichend" oder als erfolgreich abgelegt bewertete Teilnahme an folgenden Übungen, Seminaren und Praktika:

a) 2 Meteorologische Seminare,
b) 2 Übungen in Theoretischer Meteorologie,
c) 1 Meteorologisches Instrumentenpraktikum,
d) 1 Übung in Mathematik
e) 1 Übung in Theoretischer Physik und
f) 1 Seminar oder 1 Übung im Wahlfach;

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend; der Versuch, die Nachweise zu erbringen, kann innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 Satz 3 beliebig oft wiederholt werden;

3. Nachweis über die Teilnahme an einer meteorologischen Exkursion oder einem Feldmeßpraktikum von jeweils höchstens 10 Tagen Dauer oder an einem vierwöchigen Praktikum bei einer meteorologischen Institution; das Nähere wird durch Fakultätsrichtlinien bestimmt.

§ 15 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Das Ziel der Diplom-Hauptprüfung ist in § 1 Satz 2 genannt.

(2) 1Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus

1. der schriftlichen Diplomarbeit und
2. mündlichen Prüfungen in den Fächern

a) Meteorologie,
b) Theoretische Meteorologie,
c) nach Wahl des Kandidaten Experimentalphysik oder Theoretische Physik und
d) einem Wahlfach
in der Regel mathematischer oder naturwissenschaftlicher Richtung; allgemein zugelassen sind die Fächer Astronomie, Bodenkunde, Botanik, Geographie, Humanbiologie, Hydrologie, Informatik und Mathematik; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag des Kandidaten ein anderes Wahlfach zulassen, wenn es noch eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerverbindung ergibt und dieses Fach im Rahmen eines Studienganges mit vergleichbarer Hochschul- oder Abschlußprüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität München angeboten wird; ein an der Technischen Universität München vertretendes Fach kann nur zugelassen werden, wenn es dort im Rahmen eines Diplomstudienganges angeboten wird und eine gemäß § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht.

2Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums gemäß Studienordnung und Studienplan.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsfach etwa vierzig Minuten und soll insgesamt innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein; § 10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) 1Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). 2Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 16 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig nach bekannten wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.

(2) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben und betreut werden. 2Sie darf in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie von einer der entsprechend § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 prüfungsberechtigten Lehrpersonen betreut wird. 3Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es mit den jeweils verfügbaren Mitteln innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. 4Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema machen; ein Rechtsanspruch auf die Vergabe eines bestimmten Themas besteht nicht.

(3) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig das Thema der Diplomarbeit erhält.

(4) 1Ausgabetermin und Thema einer Diplomarbeit sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch den Aufgabensteller anzuzeigen. 2Der Ausgabetermin ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Diplomarbeit kann vor oder nach der mündlichen Diplom-Hauptprüfung angefertigt werden.

(6) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. 2Sie kann auf Antrag aus triftigen Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuß um höchstens drei Monate verlängert werden. 3Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist.

(7) 1Das Thema kann von dem Kandidaten einmal unter Angabe triftiger Gründe mit Einwilligung des Prüfungsausschusses innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Eine Stellungnahme des Aufgabenstellers ist vorzulegen. 3Für die Zuteilung und Bearbeitung eines neuen Themas gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(8) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß> er die Arbeit ohne fremde Hilfe verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 17 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Sie ist von dem Betreuer der Arbeit und von einem zweiten, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Berichterstatter zu beurteilen, der die Qualifikation als Prüfer besitzen muß. 2Einer der Berichterstatter muß der Fakultät für Physik der Universität München angehören.

(3) 1Die Beurteilung durch die Berichterstatter soll innerhalb von sechs Wochen, sie muß innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Arbeit erfolgen. 2Diese Frist kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Prüfungsausschuß verlängert werden.

(4) 1Die Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der gemäß § 11 Abs. 2 festgesetzten Bewertungen der beiden Berichterstatter. 2§ 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 3Widerspricht ein Berichterstatter der gemäß Satz 1 ermittelten Note, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Note.

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen,Bildung der Gesamtnote

(1) 1Für die Bewertung der Leistungen in der Diplom-Hauptprüfung gilt § 11 entsprechend. 2Die Diplom-Hauptprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden ist.

(2) 1Bei der Bildung der Gesamtnote wird jede der beiden Noten der Berichterstatter für die Diplomarbeit einfach gewertet. 2Im Falle von § 17 Abs. 4 Satz 3 wird die vom Prüfungsausschuß festgelegte Note doppelt gewertet. 3Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.

(3) 1Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden. 2Dieses setzt eine Durchschnittsnote von 1,0 und die Zustimmung der Prüfer voraus.

§ 19 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung

(1) 1Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie, da nicht fristgemäß abgeliefert, als nicht bestanden, so ist dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema zu stellen. 2§§ 15 bis 17 gelten entsprechend. 3Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so findet § 12 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(2) 1Für die zweite Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. 2Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung ist nicht zulässig.

§ 20 Zeugnis

1Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis, das innerhalb von vier Wochen ausgeliefert werden soll. 2In das Zeugnis werden auch Thema und Note (§ 17 Abs. 4 Satz 1 bzw. gegebenenfalls § 17 Abs. 4 Satz 3) der Diplomarbeit aufgenommen. 3Im übrigen gilt § 13 entsprechend.

§ 21 Diplom

(1) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit der Gesamtnote der Diplomhauptprüfung ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Meteorologin Univ." bzw. "Diplom-Meteorologe Univ." beurkundet. 3Als Datum des Diploms ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.

(2) Das Diplom wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan der Fakultät für Physik unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 22 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so sind das unrichtige Zeugnis und das Diplom einzuziehen. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 24 Aberkennung des Diplomgrades

Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen

V. Besondere Bestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmungen

(1) Diplom-Vorprüfungen und Diplom-Hauptprüfungen, zu denen Kandidaten bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits zugelassen worden sind, werden einschließlich der Wiederholungsprüfungen nach den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung für Studierende der Meteorologie der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 27. Juli 1977 (KMBl II S. 199) durchgeführt.

(2) Soweit Fristen für die Meldung zur Diplom-Hauptprüfung neu eingeführt werden, sind diese erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung anzuwenden.

§ 26 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung mit der sich aus Satz2 ergebenden Einschränkung in Kraft. 2Für Studenten, die das Studium im Diplomstudiengang Meteorologie vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben, gilt die Prüfungsordnung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung weiter.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 23. Oktober 2002, Nr. X/4-5e69eI-10b/30 402.

München, den 11. November 2002

Professor Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 13. Novenber 2002 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. November 2002 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November 2002