Prüfungs- und Studienordnung
der Ludwig-Maximilians-Universität München
für den Bachelorstudiengang
Physik plus vertieftes Nebenfach Meteorologie

 

Vom 01. Oktober 2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht 

 

 

 

I. Allgemeines 

 

§ 1        Gegenstand des Studiengangs und Zweck der Bachelorprüfung

§ 2        Akademischer Grad

§ 3        Qualifikationsvoraussetzungen

§ 4        Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung

 

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

 

§ 5        Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochenstunden

§ 6        ECTS-Punkte, Nebenfach

§ 7        Modularisierung und Module

§ 8        Lehrveranstaltungen

 

III. Bachelorprüfung 

 

1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

§ 9        Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als Bestandteile der Bachelorprüfung

§ 10        Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 11        Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 12        Kontoauszüge

 

2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

§ 13        Grundlagen- und Orientierungsprüfung

§ 14        Bachelorarbeit

§ 15        Abschlussprüfung

 

3. Prüfungsformen

 

§ 16        Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 17        Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

§ 18        Weitere Formen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

4. Resultat der Bachelorprüfung

 

§ 19        Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 20        Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen

§ 21        Bildung der Endnote

§ 22        Bachelor-Urkunde, Bachelor-Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement

 

IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung

 

§ 23        Prüfungsausschuss und Prüfungsamt

§ 24        Prüfende und Beisitzende

§ 25        Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator, Pflichten der Prüfenden

§ 26        Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen

 

V. Durchführung der Prüfungen 

 

§ 27        Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 28        Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 29        Versäumnis, Rücktritt

§ 30        Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen

§ 31        Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub

§ 32        Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte

§ 33        Mängel im Prüfungsverfahren

§ 34        Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 35        Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

 

 

 

 

Anlage 1:        Beschreibung der Module und Lehrveranstaltungen

 

Anlage 2:        Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen/Modulteilprüfungen

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeines 

 

§ 1
Gegenstand des Studiengangs und Zweck der Bachelorprüfung

 

(1) 1Kennzeichnend für den Beruf der Physikerin oder des Physikers ist die große Vielfalt möglicher Arbeitsbereiche. 2In der Industrie arbeiten Physikerinnen und Physiker überwiegend in der Forschung und Entwicklung, in Vertrieb und Marketing, im Controlling und darüber hinaus in strategischen Arbeitsfeldern wie in der Unternehmensberatung und im Management. 3Physikerinnen und Physiker sind auf den verschiedensten Forschungsgebieten an staatlichen und halbstaatlichen Instituten tätig; sie werden des Weiteren zum Beispiel im Umweltschutz, insbesondere beim Strahlenschutz, in der Medizintechnik, im Patent- und Dokumentationswesen und in der Wissenschaftsverwaltung benötigt. 4Sie arbeiten forschend und beratend auf Gebieten, auf denen physikalische Denk- und Meßmethoden angewendet werden, wie zum Beispiel Astronomie, Meteorologie, Geophysik, Ozeanographie, Chemie, Biologie, Materialwissenschaften, Medizintechnik, Datenverarbeitung, sowie als Medizinphysiker an den Kliniken, zumeist im Team mit Absolventinnen und Absolventen anderer Fachrichtungen. 5Nicht zuletzt sind sie auch für die Lehre dieses Faches an Fachhochschulen und Universitäten verantwortlich; auch in anderen lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern, wie der innerbetrieblichen Fortbildung oder der Erwachsenenbildung, aber auch im Wissenschaftsjournalismus werden Physikerinnen und Physiker eingesetzt. 6Physikerinnen und Physiker sind aufgrund ihrer breit angelegten Ausbildung prädestiniert für den Einsatz in fachfernen Gebieten, in denen entweder noch keine eigenen Ausbildungsgänge bestehen oder in denen der Bedarf durch die in diesem Gebiet Ausgebildeten nicht gedeckt werden kann. 7In der Vergangenheit waren solche Gebiete z. B. Elektrotechnik, Physikalische Chemie, Biophysik und Informatik. 8Physikerinnen und Physiker werden nicht zuletzt dort benötigt, wo naturwissenschaftliche Fragestellungen auftreten, die sich einer Lösung mit herkömmlichen Verfahren und Methoden noch verschließen. 9Ziel des Bachelorstudiengangs ist es, angehende Physikerinnen und Physiker zum physikalischen Denken anzuleiten, sie mit der Methodik der Physik vertraut zu machen und ihnen darüber hinaus sowohl Kenntnisse auf den wichtigsten Teilgebieten der Physik wie auch einen Einblick in Vorgehensweisen und Inhalte eines anderen Faches im Rahmen des vertieften Nebenfachs zu vermitteln und so an transdisziplinäre Fragestellungen heranzuführen. 10Physikalisches Denken erfordert das Erlernen einer exakten Sprache, deren Grammatik auf Logik und Mathematik beruht und deren (physikalische) Begriffe exakt definiert, quantitativ und messbar sind. 11Die Grundgesetze der Physik und ihre physikalische Methodik – analytisches und empirisches Vorgehen, Verifizierung oder Falsifizierung von quantitativen  Aussagen durch Messung – bilden die Basis und das Vorbild aller Naturwissenschaften und der meisten technischen Disziplinen. 12Die Fähigkeit, physikalisch zu denken und physikalisch methodisch in Theorie und Experiment vorzugehen, wird während des Studiums im Wechselspiel zwischen Vorlesungen, Übungen, Praktika und Seminaren ausgebildet. 13In der abschließenden Bachelorarbeit sollen die Studierenden ihr im Studium erworbenes Wissen auf die Lösung einer neuen physikalischen Fragestellung anwenden und somit ihre Fähigkeit für die Lösung neuer Aufgaben im Berufsleben erproben. 14Eine ausgeprägte Anlage zum analytischen Denken und zum Experimentieren begünstigen den Erfolg des Studiums. 15Gute Kenntnisse mindestens der englischen Sprache erweisen sich im Laufe des Studiums als unentbehrlich. 16Ebenso wichtig ist es, dass spätestens im Laufe des Studiums der Umgang mit wenigstens einer (höheren) Programmiersprache erlernt wird. 17Kurze praktische Tätigkeiten in der Industrie (Entwicklung, Produktion) oder in sonstigen Laboratorien vor oder auch im Laufe des Studiums werden empfohlen.

 

(2) 1Die studienbegleitend abzulegende Bachelorprüfung (§ 9 Abs. 1) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelorstudiengangs Physik. 2Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches überblickt und kritisch beurteilen kann, die Fähigkeit besitzt, dessen wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

 

(3) 1Im Rahmen der Lehrveranstaltungen dieses Bachelorstudiengangs werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt. 2Schlüsselqualifikationen sind insbesondere

 

1.        Fähigkeit, Wissen und Informationen zu recherchieren, zu bewerten, zu verdichten und zu strukturieren,

2.        Überblickswissen zu maßgeblichen Wissensbereichen des jeweiligen Fachs,

3.        vernetztes Denken,

4.        Organisations- und Transferfähigkeit,

5.        Informations- und Medienkompetenz,

6.        Lern- und Präsentationstechniken,

7.        Team- und Kommunikationsfähigkeit, auch unter genderspezifischen Gesichtspunkten,

8.        Sprachkenntnisse sowie

9.        EDV-Kenntnisse und Fähigkeiten.

 

§ 2
Akademischer Grad

 

Die Fakultät für Physik verleiht denjenigen, die diesen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben, den akademischen Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt: „B.Sc.“).

 

§ 3
Qualifikationsvoraussetzungen

 

1Voraussetzung für die Aufnahme in diesen Bachelorstudiengang ist der Nachweis der Hochschulreife. 2Derselbe oder ein inhaltlich vergleichbarer Studiengang darf nicht endgültig nicht bestanden sein (Art. 46 Nr. 3 BayHSchG).

 

 

§ 4
Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung

 

(1) 1Die Zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge insbesondere bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie soll von den Studierenden insbesondere vor dem Studienbeginn, bei einem geplanten Wechsel des Studiengangs sowie bei allen Fragen in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen in Anspruch genommen werden.

 

(2) 1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultät von der zuständigen Fachstudienberaterin oder vom zuständigen Fachstudienberater durchgeführt. 2Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Fragen der inhaltlichen und zeitlichen Studienplanung. 3Auskünfte zu Fragen, die Prüfungen oder Anerkennungen von Studien- und Prüfungsleistungen betreffen, erteilen insbesondere die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bzw. oder das Prüfungsamt.

 

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

 

§ 5
Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochenstunden

 

(1) Das Studium in diesem Bachelorstudiengang kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

 

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit sechs Semester. 2Insgesamt sind höchstens 300 Semesterwochenstunden (SWS) erforderlich.

 

§ 6
ECTS-Punkte, Nebenfach

 

(1) 1Im Rahmen dieses Bachelorstudiengangs sind insgesamt 180 Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Punkte) zu erwerben, und zwar

 

1.        120 ECTS-Punkte im Hauptfach Physik und

2.        60 ECTS-Punkte im Nebenfach Meteorologie.

 

2ECTS-Punkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der oder des Studierenden. 3Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht in allen in § 8 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), den Aufwand für die Prüfungsvorbereitungen und die erbrachten Prüfungsleistungen. 4Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsbelastung von ungefähr 30 Stunden, so dass die Gesamtarbeitsbelastung innerhalb der Regelstudienzeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1) pro Semester ungefähr 900 Stunden beträgt.

 

(2) 1In jedem Semester soll die oder der Studierende die sich aus Anlage 2/Spalte 18 ergebenden ECTS-Punkte erwerben. 2ECTS-Punkte werden nur für bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 9) vergeben.

 

§ 7
Modularisierung und Module

 

(1) 1Das Studium in diesem Bachelorstudiengang ist modular aufgebaut und in verbindlicher Weise in den Anlagen 1 und 2 geregelt. 2Leeren Zellen der Tabellen in den Anlagen kommt kein Regelungsgehalt zu.

 

(2) 1Das Studium in diesem Bachelorstudiengang umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule. 2Pflichtmodule sind ausnahmslos zu absolvieren; aus Wahlpflichtmodulen kann die oder der Studierende auswählen. 3Es dürfen nicht mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 4Ein Wahlpflichtmodul wird spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung gewählt; die Wahl ist unwiderruflich. 5Ein Rechtsanspruch, dass jedes Wahlpflichtmodul in jedem Semester angeboten wird, besteht nicht.

 

(3) Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen sowie einer Modulprüfung oder einer oder mehreren Modulteilprüfungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer gemäß § 6 Abs. 1 bestimmten Anzahl an ECTS-Punkten bemessen werden.

 

(4) 1Ein Modul erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 in der Regel über ein, höchstens über zwei Semester. 2Der Umfang eines Moduls beträgt nach Maßgabe der Anlage 1/Spalte IV bzw. Anlage 2/Spalte 18 jeweils ein Vielfaches von drei ECTS-Punkten.

 

(5) Aus den Anlagen 1 und 2 ergeben sich

 

1.        die Module,

2.        deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1),

3.        deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 2),

4.        die Art der Module (Pflicht- oder Wahlpflichtmodul – Anlage 1/Spalte I und Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtmodulen zusätzlich die Angabe, wie viele Wahlpflichtmodule aus welchen Wahlpflichtmodulen auszuwählen sind,

5.        die Kurzbezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 4),

6.        die Bezeichnungen der Module in Deutsch (Anlage 1/Spalte I und Anlage 2/Spalte 5) und Englisch (Anlage 1/Spalte I),

7.        die Beschreibungen (Inhalt und Lernziele) der Module in Deutsch und Englisch (Anlage 1/Spalte II),

8.        der Angebotsturnus (semesterweise oder jährlich) der Module (Anlage 2/Spalte 6),

9.        die dem Modul zugewiesenen ECTS-Punkte (Anlage 2/Spalte 18).

 

§ 8
Lehrveranstaltungen

 

(1) 1Die Ziele und Inhalte des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen (§ 1 Abs. 3) werden in den in der Anlage 1/Spalten II und III vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vermittelt. 2In der Anlage 1/Spalte III bzw. in der Anlage 2/Spalte 9 können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vorgeschrieben werden:

 

1.        Vorlesungen,

2.        Übungen,

3.        Proseminare,

4.        Seminare,

5.        Kolloquien,

6.        Pflicht-Praktika,

7.        Exkursionen.

 

3Lehrveranstaltungen, in denen auch oder ausschließlich Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, sind in der Anlage 1/Spalte II entsprechend gekennzeichnet.

 

(2) 1Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet. 2Dieselbe Lehrveranstaltung kann von der- oder demselben Studierenden nicht mehrfach eingebracht werden.

 

(3) Aus den Anlagen 1 und 2 ergeben sich

 

1.        die Lehrveranstaltungen,

2.        deren Zuordnung zu einem oder mehreren Modulen,

3.        deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1),

4.        deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 7),

5.        die Kurzbezeichnung der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 4)

6.        die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen in Deutsch (Anlage 1/Spalte I und Anlage 2/Spalte 8) und in Englisch (Anlage 1/Spalte I),

7.        die Beschreibungen (Inhalt und Lernziele) der Lehrveranstaltungen in Deutsch (Anlage 1/Spalte II) und Englisch (Anlage 1/Spalte II),

8.        die Unterrichtsformen der Lehrveranstaltungen (Anlage 1/Spalte III und Anlage 2/Spalte 9) ,

9.        die Semesterwochenstunden (Anlage 2/Spalte 10).

 

III. Bachelorprüfung 

 

1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

§ 9
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als Bestandteile der Bachelorprüfung

 

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen und Modulteilprüfungen.

 

(2) 1Jedes Modul schließt nach Maßgabe der Anlage 2 mit einer Modulprüfung oder einer bestimmten Anzahl an Modulteilprüfungen ab. 2Die dem Modul zugewiesenen ECTS-Punkte werden dem persönlichen Konto (§ 12) der oder des Studierenden gutgeschrieben, wenn entweder die Modulprüfung bestanden ist oder alle Modulteilprüfungen bestanden sind. 3Wird eine Modulprüfung durch mehrere Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter gestellt, ohne dass es sich um Modulteilprüfungen handelt, finden die Vorschriften für Modulteilprüfungen entsprechende Anwendung.

 

(3) Die Teilnahme an Modulprüfungen und Modulteilprüfungen hängt von der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen ab; das Nähere ergibt sich aus Anlage 2/Spalte 11.

 

(4) In der Modulprüfung, der Modulteilprüfung oder in der Summe der Modulteilprüfungen des jeweiligen Moduls soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche in der oder den dem Modul nach Anlage 1/Spalten I und II und nach Anlage 2/Spalten 7 bis 10 zugeordneten Lehrveranstaltungen vermittelt werden.

 

(5) Aus der Anlage 2 ergeben sich

 

1.        die Modulprüfungen und Modulteilprüfungen,

2.        deren Zuordnung zu einem Modul und ggf. einer Lehrveranstaltung,

3.        deren Zuordnung zu einem Fachsemester (Regeltermin – Anlage 2/Spalte 1)

4.        deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 11),

5.        die Art der Modulprüfung oder Modulteilprüfung (Anlage 2/Spalte 12),

6.        die Prüfungsform (Anlage 2/Spalte 13),

7.        die Prüfungsdauer (Anlage 2/Spalte 14),

8.        die Art der Bewertung (Benotung bzw. „bestanden“ oder nicht bestanden“ – Anlage 2/Spalte 15),

9.        das Notengewicht (Anlage 2/Spalte 16),

10.        die Wiederholbarkeit (Anlage 2/Spalte 17),

11.        die ECTS-Punkte, die bei erfolgreichem Ablegen der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vergeben werden (Anlage 2/Spalte 18).

 

§ 10
Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

(1) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet oder benotet.

 

(2) 1Die Note für eine Modulprüfung oder für eine Modulteilprüfung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. 2Für die Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

 

Note 1 

= „sehr gut“ 

hervorragende Leistung;

Note 2 

= „gut“ 

Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt;

Note 3 

= „befriedigend“ 

Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt;

Note 4 

= „ausreichend“ 

Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun­gen genügt;

Note 5 

= „nicht ausreichend“ 

Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor­derungen nicht mehr genügt.

 

3Zur differenzierten Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren Prüfenden benotet, errechnet sich die Gesamtnote der Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Dabei werden nur die ersten beiden Stellen hinter dem Komma berücksichtigt. 6Die Gesamtnote nach Satz 4 lautet:

 

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50

„sehr gut“;

bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50

„gut“;

bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50

„befriedigend“;

bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00

„ausreichend“.

 

(3) 1Die Modulnote

 

1.        ergibt sich bei einer Modulprüfung (§ 9 Abs. 2) aus Abs. 2 und

2.        errechnet sich bei Modulteilprüfungen (§ 9 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der nach Anlage 2/Spalte 15 benoteten und nach Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Einzelbewertungen in den zu dem jeweiligen Modul gehörenden Modulteilprüfungen.

 

2Soweit in Anlage 2/Spalte 16 keine andere Angabe erfolgt, gehen die Modulteilprüfungen mit den ihnen jeweils in Anlage 2/Spalte 18 zugeordneten ECTS-Punkten in das nach Satz 1 Nr. 2 zu bildende arithmetische Mittel ein. 3Abs. 2 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

 

§ 11
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

(1) 1Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie

 

1.        mit „bestanden“ oder

2.        mit mindestens „ausreichend“ (4,0)

 

bewertet ist. 2Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sollen vorbehaltlich des § 31 spätestens am Ende des in Anlage 2/Spalte 1 genannten Semesters bestanden sein (Regeltermin); Angaben in Klammern in Anlage 2/Spalte 1 sind nur Empfehlungen.

 

(2) 1Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bestanden, wenn vorbehaltlich des § 31 spätestens am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters alle erforderlichen Teilleistungen erbracht sind. 2Ist für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung kein Regeltermin vorgeschrieben, ist diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung bestanden, wenn sie vorbehaltlich des § 31 spätestens am Ende des siebten Fachsemesters erbracht ist. 3Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind auch bestanden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen einer nach dieser Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden.

 

(3) 1Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden. 2Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht.

 

(4) 1Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen gelten vorbehaltlich des § 31

 

1.        als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt sind, und

2.        als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des dritten auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt sind.

 

2Ist für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung kein Regeltermin vorgesehen, gilt diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorbehaltlich des § 31

 

1.        als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des siebten Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt ist, und

2.        als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des neunten Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt ist.

 

3Gründe, die das Überschreiten einer der Fristen der Sätze 1 und bzw. oder 2 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. 5Das Prüfungsamt kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsamt bestimmten Ärztin oder Arztes verlangen. 6Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 7Bei teilbaren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anzurechnen. 8Soweit Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen in dem Semester erstmals nicht bestanden werden, an dessen Ende vorbehaltlich des § 31 die Frist nach Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 oder die Frist nach Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 2 abläuft, verlängert sich die jeweilige Frist soweit, dass im nächstmöglichen Termin eine Wiederholung möglich ist.

 

(5) Eine nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit Ausnahme der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (§ 13), der Bachelorarbeit (§ 14) und der Abschlussprüfung (§ 15), kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17, beliebig oft wiederholt werden.

 

(6) Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.

 

§ 12
Kontoauszüge

 

1Für die in diesen Bachelorstudiengang eingeschriebenen Studierenden wird beim Prüfungsamt ein persönliches Konto eingerichtet, in dem alle

 

1.        bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 11 Abs. 1) jeweils mit dem Hinweis „bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note und mit den erzielten ECTS-Punkten sowie

 

2.        alle nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 11 Abs. 3 und 4) jeweils mit dem Hinweis „nicht bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note erfasst werden.

 

2Zu Beginn des jeweils nächsten Semesters erhalten die Studierenden einen persönlichen Kontoauszug im Sinn von Satz 1 als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 3Dessen nähere Ausgestaltung regelt die Verwaltungsrichtlinie der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung von Mustern für Bachelor- und Masterstudiengänge in der jeweils geltenden Fassung.

 

2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

§ 13
Grundlagen- und Orientierungsprüfung

 

(1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung ist eine Modulprüfung.

 

(2) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung dient einer ersten und frühzeitigen Orientierung der oder des Studierenden darüber, ob sie oder er den Anforderungen dieses Bachelorstudiengangs voraussichtlich gerecht werden wird.

 

(3) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens eine der in der Anlage 2/Spalte 12 für das erste oder zweite Fachsemester vorgesehenen und als Grundlagen- und Orientierungsprüfung gekennzeichneten Modulprüfungen, oder Modulteilprüfungen mit „bestanden“ bzw. „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurde.

 

(4) 1Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung muss bis zum Ende des zweiten Fachsemesters bestanden sein. 2Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung kann einmal im nächstmöglichen Termin wiederholt werden. 3Die Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt.

 

(5) 1Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung gilt vorbehaltlich des § 31

 

1.        als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des zweiten Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt ist, und

2.        als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen im auf den nach Nr. 1 nächstmöglichen Termin nicht erfolgreich abgelegt wird.

 

2§ 11 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.

 

§ 14
Bachelorarbeit

 

(1) Die Bachelorarbeit ist eine Modulprüfung.

 

(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist (Abs. 7) ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

 

(3) 1Die Bachelorarbeit wird von einer nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 zur ersten oder zum ersten Prüfenden bestellten Person betreut (Betreuerin oder Betreuer). 2Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Ludwig-Maximilians-Universität München durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

 

(4) 1Das Verfahren der Themenvergabe und der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen wird in den ersten beiden Wochen nach Semesterbeginn durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 2Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Bachelorarbeit werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern; die Betreuerin oder der Betreuer ist hieran nicht gebunden. 4Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. 5Die Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt; § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(5) 1Die Betreuerin oder der Betreuer ist verpflichtet,

 

1.        das Thema der Bachelorarbeit so rechtzeitig zu vergeben und

2.        die Bachelorarbeit so rechtzeitig zu bewerten,

 

dass dem Prüfungsamt spätestens zwei Wochen vor Ende des laufenden Semesters die Bewertung vorliegt. 2Für eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.

 

(6) 1Studierende, an die zu Beginn der Vorlesungszeit ihres letzten Fachsemesters noch kein Thema für eine Bachelorarbeit vergeben wurde, müssen sich unverzüglich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses melden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, für die Vergabe eines Themas für eine Bachelorarbeit an jede Studierende oder jeden Studierenden Sorge zu tragen.

 

(7) 1Die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. 2Für die Bachelorarbeit werden 12 ECTS-Punkte vergeben.

 

(8) 1Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in zwei Exemplaren beim Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

 

(9) 1Die Bachelorarbeit ist durch die Betreuerin oder den Betreuer der Bachelorarbeit (Abs. 3 Satz 1) zu bewerten. 2Bachelorarbeiten, die als „nicht bestanden“ bewertet werden sollen, sind durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden (§ 24 Abs. 3 Nr. 3) zu bewerten.

 

(10) 1Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, einmal wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in Abs. 4 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

 

§ 15
Abschlussprüfung

 

1Die Abschlussprüfung in Physik ist eine Modulprüfung, in Meteorologie eine Modulteilprüfung, welche jeweils in der Anlage 2/Spalte 12 als solche gekennzeichnet ist. 2Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung in Physik ist der Inhalt der Module mit den Kurzbezeichnungen E3p, E4p, T2p, T3p, T4p, BA, in Meteorologie der Inhalt der Module mit den Kurzbezeichnungen Met1, Met2, Met3, Met4, Met5, Met6, Met7. 3Die Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt. 4Für die Abschlussprüfung werden insgesamt neun ECTS-Punkte vorgesehen.

 

3. Prüfungsformen

 

§ 16
Mündliche
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

(1) 1Durch mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende über ein dem Stand des Bachelorstudiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.

 

(2) 1Die Dauer einer mündlichen Modulprüfung oder Modulteilprüfung beträgt für jeden Prüfling mindestens 15 und höchstens 180 Minuten. 2Das Nähere wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt.

 

(3) 1Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. 2Das Ergebnis ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung bekannt zu geben.

 

§ 17
Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

 

(1) 1In den Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres oder seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. 2Der oder dem Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

 

(2) 1Die Dauer der Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten beträgt mindestens 15 und höchstens 180 Minuten. 2Das Nähere wird in Anlage 2/Spalte 14 geregelt.

 

(3) 1Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der Prüfling anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für richtig hält (Antwort-Wahl-Verfahren). 2Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 3Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. 4Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 5Die Prüfungsaufgaben sind durch die Aufgabenstellerinnen oder die Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 6Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 7Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen mindert sich entsprechend. 8Bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung oder Modulteilprüfung nach Satz 10 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. 9Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. 10Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen nach Satz 1 gelten als bestanden, wenn

 

1.        der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder

2.        der Prüfling insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben.

 

11Wird Satz 10 Nr. 2 angewendet, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan zu unterrichten. 12Bei schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden, gelten die Sätze 2 bis 11 nur für diesen Teil.

 

(4) 1Eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. 2Art und Umfang der elektronischen Leistungserhebung werden zu Beginn der Lehrveranstaltung von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter bekannt gegeben. 3Den Studierenden wird vor der Prüfung im Rahmen der Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. 4Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

 

§ 18
Weitere Formen von
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

(1) 1Eine Hausarbeit ist in schriftlicher Form als fortlaufender Text im Umfang von ca. 30.000 Zeichen zu erbringen. 2Die Bearbeitungsdauer soll drei Wochen nicht überschreiten.

 

(2) 1Ein Referat ist ein eigenständig vorbereiteter Vortrag, der durch geeignete visuelle Hilfsmittel unterstützt werden soll. 2Die Dauer des Vortrags soll zwischen 30 und 120 Minuten betragen. 3An das Referat kann sich ein Fachgespräch anschließen.

 

(3) 1Wissenschaftliche Protokolle beinhalten die schriftliche, systematische Aufarbeitung einer fachlich geeigneten Veranstaltung einschließlich einer kritischen Diskussion der Inhalte. 2Die Dauer der zu Grunde liegenden Veranstaltung soll 50 Stunden nicht überschreiten.

 

(4) 1Die Durchführung von Fallstudien basiert auf praxisbezogenen Problemstellungen. 2Mit der Fallstudie soll der Nachweis erbracht werden, in fundierter Weise Theorien, Modelle und Konzepte anwenden zu können. 3Zur Bewertung gelangt die Darstellung der Ergebnisse der Fallstudie.

 

(5) Das Lösen von Übungsaufgaben erfolgt in einem regelmäßigen Turnus über die Dauer des Semesters.  

 

(6) Auf einem Poster sollen wissenschaftliche Sachverhalte mittels Text und mit Hilfe von Illustrationen dargestellt werden. 

 

4. Resultat der Bachelorprüfung

 

§ 19
Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung soll bis zum Abschluss des sechsten Fachsemesters bestanden sein. 

 

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn spätestens bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters

 

1.        die Grundlagen- und Orientierungsprüfung bestanden ist,

2.        alle Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen der Pflichtmodule und der erforderlichen Wahlpflichtmodule in einer in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Weise bestanden sind und

3.        die erforderliche Anzahl an 180 ECTS-Punkten erbracht ist.

 

2Die Bachelorprüfung ist auch bestanden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen einer nach dieser Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden.

 

(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 

 

1.        die Grundlagen- und Orientierungsprüfung oder

2.        die Modulprüfung oder eine Modulteilprüfung eines der in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Pflichtmodule oder erforderlichen Wahlpflichtmodule

 

abgelegt, aber nicht bestanden wurde und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. 

 

(4) 1Die Bachelorprüfung gilt vorbehaltlich des § 31

 

1.        als erstmals abgelegt und nicht bestanden, wenn die in Abs. 1 genannte Frist aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als ein Semester überschritten wird, und

2.        als endgültig nicht bestanden, wenn die in Abs. 1 genannte Frist aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als drei Semester überschritten wird.

 

2§ 11 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.

 

§ 20
Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen

 

(1) Wenn die Bachelorprüfung

 

1.        gemäß § 19 Abs. 3 endgültig nicht bestanden wurde oder

2.        gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 als endgültig nicht bestanden gilt,

 

erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(2) Wurde die Bachelorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erfolgreich erbrachten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die zugeordneten ECTS-Punkte und Noten, sowie eine Erklärung enthält, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

 

§ 21
Bildung der Endnote

 

1Ist die Bachelorprüfung nach § 19 Abs. 2 bestanden, errechnet sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der nach Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Modulnoten; § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Werden in der Bachelorprüfung mehr als 180 ECTS-Punkte erworben, werden nur die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen 180 ECTS-Punkte berücksichtigt. 3Erforderlich für das Bestehen der Bachelorprüfung sind

 

1.        alle Modulprüfungen und Modulteilprüfungen der Pflichtmodule in einer in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Weise und

2.        alle Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen der Wahlpflichtmodule in einer in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Weise.

 

4Werden mehr Wahlpflichtmodule abgelegt, als nach Satz 3 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 das zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 5Es werden bei Wahlpflichtmodulen,

 

1.        die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren,

2.        die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren

 

berücksichtigt. 6Dasjenige Wahlpflichtmodul, mit dessen Modulprüfung oder Modulteilprüfung erstmalig 180 ECTS-Punkte überschritten werden, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-Punktezahl nur insoweit berücksichtigt, als 180 ECTS-Punkte nicht überschritten werden.

 

§ 22
Bachelor-Urkunde, Bachelor-Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement

 

(1) 1Nach bestandener Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelor-Urkunde, die das Datum des Tages trägt, an dem die letzte Modulprüfung oder Modulteilprüfung erbracht worden ist. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet.

 

(2) 1Gleichzeitig mit der Bachelor-Urkunde erhält die oder der Studierende das Bachelor-Zeugnis mit dem Datum der Bachelor-Urkunde. 2In das Bachelor-Zeugnis sind das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie die Endnote aufzunehmen.

 

(3) 1Das Prüfungsamt stellt zusätzlich ein Transcript of Records aus, das alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Noten beinhaltet. 2Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nach §§ 19 und 21 nicht in die Bachelorprüfung eingehen, werden nachrichtlich aufgenommen.

 

(4) Das Prüfungsamt stellt darüber hinaus ein Diploma Supplement mit Informationen über Art und Ebene des Bachelorabschlusses, den Status der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Bachelorstudiengangs aus.

 

(5) 1Die Bachelor-Urkunde wird durch die Dekanin oder den Dekan und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Bachelor-Zeugnis wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Transcript of Records und das Diploma Supplement werden durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamts unterzeichnet. 2Bachelor-Urkunde, Bachelor-Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement werden mit dem Siegel der Ludwig-Maximilians-Universität München versehen. 3Die nähere Ausgestaltung der Bachelor-Urkunde, des Bachelor-Zeugnisses, des Transcript of Records und des Diploma Supplement ergeben sich aus der Verwaltungsrichtlinie zur Regelung von Mustern für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Ludwig-Maximilians-Universität München in der jeweils geltenden Fassung.

 

(6) 1Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung einer Bachelor-Urkunde, eines Bachelor-Zeugnisses, eines Transcript of Records, eines Diploma Supplement, eines sonstigen Zeugnisse, einer sonstigen Urkunde oder eines Kontoauszuges, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Die unrichtige Bachelor-Urkunde, das unrichtige Bachelor-Zeugnis, das unrichtige Transcript of Records, das unrichtige Diploma Supplement, ein sonstiges unrichtiges Zeugnis, eine sonstige unrichtige Urkunde oder ein unrichtiger Kontoauszug sind einzuziehen. 3Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine korrekte Bachelor-Urkunde, ein korrektes Bachelor-Zeugnis, ein korrektes Transcript of Records, ein korrektes Diploma Supplement, ein korrektes sonstiges Zeugnis, eine korrekte sonstige Urkunde oder ein korrekter abschließender Kontoauszug zu erteilen. 4Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Bachelor-Zeugnisses ausgeschlossen. 5Vor einer Entscheidung nach Satz 1 und bzw. oder Satz 2 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung

 

§ 23
Prüfungsausschuss und Prüfungsamt

 

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, denen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung (HSchPrüferV) Prüfungsberechtigung zukommen muss. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Fakultätsrat bestellt. 3Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. 4Wiederbestellung ist zulässig.

 

(2) 1Die Mitglieder bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.  2Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt drei Jahre. 3Wiederbestellung ist zulässig.

 

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Der Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses von Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss und von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.

 

(4) 1Für die Organisation der Prüfungen, die Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden (§ 24 Abs. 3) sowie die Entscheidungen in Prüfungssachen ist der Prüfungsausschuss zuständig. 2Der Prüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das Prüfungsamt unterstützt. 3Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. 4Er berichtet regelmäßig der Studiendekanin oder dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschreibung dieser Prüfungs- und Studienordnung.

 

(5) 1Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie das Prüfungsamt übertragen. 2Im Übrigen ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat sie oder er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.

 

(6) Der Prüfungsausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

 

§ 24
Prüfende und Beisitzende

 

(1) 1Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nur eine Lehrveranstaltung betreffen und mit Ausnahme der Bachelorarbeit, ist vorbehaltlich Abs. 4 Satz 1 Prüfende oder Prüfender die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter. 2Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die mehrere Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter betreffen, bestellt der Prüfungsausschuss allgemein oder im Einzelfall eine Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter als Prüfende oder Prüfenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter nicht prüfungsberechtigt ist (Abs. 4 Satz 1).

 

(2) 1Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden (Abs. 3 Nr. 1) abzunehmen. 2Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen müssen von zwei Prüfenden (Abs. 3 Nr. 2) bewertet werden.

 

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt allgemein oder im Einzelfall

 

1.        bei mündlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen die Beisitzenden,

2.        bei nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden,

3.        für die Bachelorarbeit eine Prüfende oder einen Prüfenden (§ 14 Abs. 3) bzw. mehrere Prüfende (§ 14 Abs. 9 und

4.        für die Abschlussprüfung (§ 15) eine Prüfende oder einen Prüfenden bzw. mehrere Prüfende.

 

(4) 1Prüfende können nur diejenigen sein, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der HSchPrüferV prüfungsberechtigt sind. 2Beisitzende müssen sachkundige Personen sein, die mindestens einen Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben.

 

(5) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt den einzelnen Prüfenden und Aufsichtspersonen.

 

§ 25
Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator, Pflichten der Prüfenden

 

(1) 1Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator für diesen Bachelorstudiengang wird durch die Fakultät bestellt. 2Solange keine Bestellung erfolgt ist, nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aufgaben wahr. 3Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator erfüllt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfungsamt und der Zentralen Universitätsverwaltung folgende Aufgaben

 

1.        bei der Einrichtung und eventuellen Änderungen dieses Bachelorstudiengangs:

 

a)        die Überprüfung der Modellierung dieser Prüfungs- und Studienordnung aus fachlicher Sicht,

b)        die Erstellung der erforderlichen Informationen über diesen Bachelorstudiengang für Studierende und Prüfende,

c)        die Koordination dieses Bachelorstudiengangs mit den Studiengangskoordinatorinnen und Studiengangskoordinatoren anderer Fächer.

 

2.        danach: die Koordination und Organisation der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, namentlich

 

a)        die Einberufung einer jährlichen Lehrplankonferenz,

b)        die Zuordnung der konkret stattfindenden Lehrveranstaltungen zu den in dieser Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenen abstrakten Lehrveranstaltungen,

c)        die Ankündigung der Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis,

d)        die Eingabe der Lehrveranstaltungen in die Elektronische Datenverarbeitung,

e)        die Terminierung und Raumzuordnung der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und

f)        die Eingabe der Benotung bzw. Bewertung in die Elektronische Datenverarbeitung.

 

(2) 1Die Prüfenden (§ 24) sind verpflichtet, dem Prüfungsamt unverzüglich in einer von diesem vorgegebenen standardisierten Form mitzuteilen, welche Studierenden an ihrer Lehrveranstaltung mit welchem Ergebnis teilgenommen haben. 2Die Mitteilungen müssen rechtzeitig in korrekter Form im Prüfungsamt vorliegen; das Prüfungsamt gibt spätestens zu Beginn eines jeden Semesters bekannt, wann die Mitteilungen dem Prüfungsamt vorliegen müssen. 3Werden die Anforderungen des Satzes 2 nicht erfüllt, finden die betreffenden Veranstaltungen in den aktuellen Kontoauszügen (§ 12) keine Berücksichtigung. 4Die oder der Prüfende ist verpflichtet, diese Mitteilungen schnellstmöglich dem Prüfungsamt nachzureichen und allen betroffenen Studierenden Einzelbescheinigungen in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung als Postzustellungsaufträge zu übersenden.

 

§ 26
Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen

 

1Die oder der Studierende ist verpflichtet, den Eingang an sie oder ihn übersandter, den Erhalt ihr oder ihm ausgehändigter oder von ihr oder ihm elektronisch abgerufener Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte des Prüfungsausschusses oder Prüfungsamtes in der geforderten Form auf ihre oder seine Kosten zu bestätigen (Empfangsbestätigung). 2Auf dem Gelände der Ludwig-Maximilians-Universität München kann die Empfangsbestätigung kostenlos erfolgen. 3Das Prüfungsamt gibt in den ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit ortsüblich bekannt, ab wann Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte ausgehängt oder versandt werden bzw. elektronisch abgerufen oder abgeholt werden können. 4Für die Zustellung solcher Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 5Gegenüber Studierenden, welche von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nehmen, bereit gestellte nicht elektronisch abrufen oder abholen und versandte nicht entgegen nehmen bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte nicht abholen, gelten diese Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte einen Monat nach Aushang, Bereitstellung zum elektronischen Abruf oder zur Abholung oder dem Versand als zugegangen und bekannt gegeben. 6Übermittelt das Prüfungsamt Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte erneut, weil die oder der Studierende die in Satz 1 vorgesehene Empfangsbestätigung nicht übermittelt und bzw. oder von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nimmt, bereit gestellte nicht elektronisch abruft oder abholt und versandte nicht entgegen nimmt bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte nicht abholt, trägt die oder der Studierende die durch die erneute Übermittlung entstehenden Kosten. 7Das Prüfungsamt ist zu einem erneuten Übermittlungsversuch nicht verpflichtet.

 

V. Durchführung der Prüfungen 

 

§ 27

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 

 

(1) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im gleichen Studiengang an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind.

 

(2) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entsprechend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayern. 2Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen propädeutischer Lehrveranstaltungen werden auch durch eine einschlägige, gleichwertige Berufs- oder Schulausbildung nachgewiesen; nach Inhalt und Niveau gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien werden anerkannt.

 

(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 

 

(4) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Bachelorstudienganges an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Wesentlichen entsprechen. 2Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewer­tung vorzunehmen. 3Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungs­leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz­vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 4Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländi­sches Bildungswesen gehört werden.

 

(5) 1Die Anerkennung einzelner Studien- oder Prüfungsleistungen nach den vorstehenden Absätzen kann nur in Höhe von maximal 120 ECTS-Punkten des Umfangs der angestrebten Bachelorprüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erfolgen. 2Dabei ist eine Anerkennung der Bachelorarbeit ausgeschlossen. 3Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Hochschulstudiums ersetzen.

 

(6) 1Werden Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten –  soweit die Notensysteme übereinstimmen – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungs- und Studienordnung in die Berechnung der Modul- und Endnote einzubeziehen. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die anerkannte Studien- und Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 10 Abs. 2 eine Note festgesetzt und nach den Sätzen 1 und 2 verfahren. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechend.

 

(7) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in diesen Bachelorstudiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Semesters beim Prüfungsausschuss einzureichen, sofern Studienzeiten und Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in diesen Bachelorstudiengang erbracht wurden. 2Für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in diesen Bachelorstudiengang erbracht werden, sind die Unterlagen im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester einzureichen. 3Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 4Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss,

 

1.        welche Einzelprüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Gesamtprüfung abzulegen waren,

 

2.        welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,

 

3.        die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote,

 

4.        das der Bewertung zu Grunde liegende Notensystem,

 

5.        bei Studiengängen mit Leistungspunktesystemen die für die einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, vergebenen Leistungspunkte sowie die Anzahl der Leistungspunkte, welche für einen erfolgreichen Abschluß des Studiengangs erforderlich ist,

 

6.        der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Prüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochenstunden und

 

7.        ob eine Gesamtprüfung auf Grund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder auf Grund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.

 

(8) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden.

 

(9) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters.

 

§ 28
Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

 

(1) 1Der Prüfungsausschuss kann für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen vorschreiben, dass für eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung eine Belegung erforderlich ist sowie deren Form und Frist regeln. 2Studierende, die eine Lehrveranstaltung, für die nach Satz 1 eine Belegung vorgeschrieben wurde, nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht fristgerecht belegt haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung. 3Die Lehrveranstaltungen, für welche eine Belegung erforderlich ist, sowie die Form und Frist der jeweiligen Belegung werden in den ersten beiden Wochen nach Semesterbeginn durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend.

 

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann für einzelne oder alle Modulprüfungen und Modulteilprüfungen eine Anmeldung sowie deren Form und Frist vorschreiben. 2Studierende, die sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die nach Satz 1 eine Anmeldung vorgeschrieben wurde, nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht fristgerecht angemeldet haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Modulprüfung oder Modulteilprüfung. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus allgemein anordnen, dass eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die nach Satz 1 eine Anmeldung vorgeschrieben wurde, als nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen nicht antritt oder von der angetretenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zurücktritt. 4Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten für die Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, für welche eine Anmeldung erforderlich ist, sowie die Form und Frist der jeweiligen Anmeldung entsprechend.

 

(3) 1Über die Bekanntgaben nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das insbesondere Angaben über den Inhalt der Festlegungen sowie Zeit, Art und Ort von deren Bekanntgabe enthält. 2Das Protokoll wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und durch das Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

 

§ 29
Versäumnis, Rücktritt

 

(1) 1Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt als „nicht bestanden“ bzw. mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende

 

1.        bei einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die er oder sie sich angemeldet hat und der Prüfungsausschuss eine Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 getroffen hat, einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder

2.        von einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt oder

3.        eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht hat.

 

(2) 1Der Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis muss beim Prüfungsamt unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 2§ 11 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend.

 

§ 30
Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen

 

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen.

 

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

 

(3) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen des Abs. 1 und bzw. oder des Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ausschließen; im letzteren Fall wird die oder der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert.

 

(4) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht erfüllt, gilt sie als nicht abgelegt.

 

(5) § 22 Abs. 6 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

 

§ 31

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub 

 

(1) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.

 

(2) 1Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Lehrveranstaltungen für schwangere oder stillende Studentinnen mit überdurchschnittlichen Gefahren verbunden sind und verbindet dies mit einer entsprechenden Warnung. 2Der Prüfungsausschuss untersagt die Teilnahme schwangerer oder stillender Studentinnen an Lehrveranstaltungen, die mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahren für Mutter und bzw. oder Kind verbunden sind. 3Der Prüfungsausschuss legt fest, ob und wie schwangere oder stillende Studentinnen die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Lehrveranstaltungen vermittelt werden, an denen sie nicht teilnehmen dürfen, anderweitig erwerben können. 4Ein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines besonderen Lehrangebots für schwangere oder stillende Studentinnen besteht nicht. 5Die Lehrveranstaltungen, Warnungen und Untersagungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 werden durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend.

 

§ 32
Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte

 

1Schwerbehinderten werden vom Prüfungsausschuss auf schriftlichen, spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu stellenden Antrag Prüfungsvergünstigungen gewährt. 2Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei schriftlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen um bis zu einem Viertel zu verlängern. 3Sofern die Art der Behinderung es erforderlich macht, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall weitere Prüfungsvergünstigungen gewähren. 4Behindert ist, wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 5Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. 6Das Prüfungsamt kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest erfolgt. 7§ 11 Abs. 4 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

 

§ 33
Mängel im Prüfungsverfahren

 

(1) Erweist sich, dass ein Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die gesamte Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird.

 

(2) 1Angebliche Mängel im Prüfungsverfahren oder eine vor oder während der Modulprüfung oder Modulteilprüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Aufsichtsführenden, bei der Prüfenden oder dem Prüfenden, beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden. 2Mündlich geltend und glaubhaft gemachte Gründe im Sinn von Satz 1 sind unverzüglich auch schriftlich beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft zu machen. 3Die Geltend- und Glaubhaftmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Tag, an dem die Modulprüfung oder Modulteilprüfung erbracht wurde, ein Monat verstrichen ist. 4§ 11 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.

 

§ 34
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen

 

1Innerhalb eines durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegebenen Zeitraums nach Abschluss einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung wird der oder dem Studierenden beim Prüfungsamt auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in dieselbe, die darauf bezogenen Gutachten und Protokolle gewährt; eine Bekanntgabe des Zeitraums durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 2Die vollständigen Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 3Die Grundakte, die aus Abschriften des Bachelor-Zeugnisses, der Bachelor-Urkunde und des Transcript of Records besteht, wird unbegrenzte Zeit aufbewahrt. 4Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 35
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

 

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.